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Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und
51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBL. I
1992 S. 534),zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I S. 462),
sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 21.06.1993 (GVBL. I. S.
256) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer
Sitzung
am 20.06.1994
nachstehende Satzung über die
Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die
Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau erlassen:
§ 1
Allgemeines
Für die Erziehungs- und
Bildungsarbeit der Kindertagesstätte ist die Stadt Groß-Bieberau als
Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen
Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu
§ 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen
Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der
Kindertagesstätte Groß-Bieberau in dieser Satzung geregelt.
§ 2
Elternversammlung
(1) Die Erziehungsberechtigten
der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die
Elternversammlung. Erziehungsberechtigten in diesem Sinne sind die Eltern oder
Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.
(2) Wahlberechtigt sind die
geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt
Groß-Bieberau einerseits und Kindertagesstättenpersonal andererseits sind
in der Kindertagesstätte, in der sie tätig sind, nicht wählbar.
(3) Die Erziehungsberechtigten
eines Kindes haben zusammen eine Stimme.
(4) Abstimmungen sind offen,
auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten
Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
(5) Beschlüsse der
Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.
(6) Die Elternversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und
stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.
§ 3
Einberufung
(1) Der Träger der
Kindertagesstätte hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl
eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines
jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn
dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten
Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der
Kindertagesstätte fordert.
(2) Die Einberufung erfolgt
mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die
Einberufung ist ortsüblich bekannt zumachen
(3) Der Träger der
Kindertagesstätte informiert die Elternversammlung über die
Kindertagesstätte betreffenden allgemeinen Fragen.
§ 4
Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates
(1) Die Elternversammlung
wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen
Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/ einer wählbaren Erziehungsberechtigten
und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der
Kindertagesstätte vorhandene Gruppe.
(2) Wahlberechtigte können ihr
Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann
wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt
haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder zur
Durchführung der Wahl gebildetem Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr
Stimmrecht.
(3) Der
Wahlausschuss besteht
aus dem/der Wahlleiter/in und dem /der Schriftführer/in. Die Bestellung der
Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß § 2 Abs.
5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können
nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
(4) Der
Wahlausschuss stellt
die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der
Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger der Kindertagesstätte
aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.
(5) Jede/r Wahlberechtigte
kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgliedrige
Einrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder
Gruppe (Kindergarten und Hort) zu nominieren.
(6) Der /Die Wahlleiter/in
gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest,
ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann
eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen
ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der
Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.
(7) Die Wahlen erfolgen in
getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wenn die meisten gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind
Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar
ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.
(8) Zwischen
Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine
Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so
entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu
ziehende Los.
(9) Bei jedem Wahlgang dürfen
nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt
der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie
die Wahl annahmen.
(10) Über das Ergebnis der
Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl aller
Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden
Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten
Stimmzettel,
6. die Anzahl der für
jeden/jeder Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen
Stimmen,
8. die Anzahl der
Stimmenthaltungen,
9. die Reihenfolge der
stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.
Die Wahlniederschrift ist von
dem / der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann
von jedem / jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der
Wahl eingesehen werden.
(11) Wahlunterlagen, wie
Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf
den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl
gleicher Art zu vernichten.
(12) Die Amtszeit der
Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied
scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt
zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.
§ 5
Elternbeirat
(1) Die Mitglieder des
Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Dem Elternbeirat sind für
seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertagesstätte Räume
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.
(3) Die Mitglieder des
Elternbeirates haben über die ihnen bei Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und
Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung
bedürfen. Verstößt ein Mitglieder des Elternbeirates vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die ihm obenliegende Verschwiegenheitspflichtig, so kann die
Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Träger der
Kindertagesstätte seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.
(4) Aufsichts- oder
Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der
Kindertagesstätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Recht und Pflichten
des Träger und des Personals der Kindertagesstätte bleiben
unberührt.
§ 6
Geschäftsführung des Elternbeirates
(1) Der Elternbeirat, der aus
mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit
der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n
Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von
diesem gefassten Beschlüsse.
(2) Sitzungen des
Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung
fest und leitet die Elternbeiratssitzungen. Er/Sie hat die Mitglieder des
Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung
mitzuteilen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich
§ 7
Aufgaben des Elternbeirates
(1) Der Elternbeirat berät im
Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle
Fragen, die die Kindertagesstätte angehen. Er vertritt die
Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.
(2) Der Elternbeirat
muss
gehört werden:
1. bei der Durchführung der
pädagogischen Grundsätze,
2. bei der Verwaltung der im
Haushaltsplan der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellten Mittel,
3. bei Grundsatzentscheidungen
der Stellenbesetzung der Kindertagesstätte,
4. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung
der Zweckbestimmung der Kindertagesstätte;
5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der
Beschaffung von Inventar bezüglich der
Kindertagesstätte,
6. bei der Festlegung der Kriterien für die
Aufnahme der Kinder unter besondere Berücksichtigung sozial und pädagogisch
benachteiligter Kinder,
7. bei der Festlegung er Öffnungszeiten unter
Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das
Kindertagesstättenpersonall.
8. bei der Festlegung de Ferientermine.
(3) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit
dem Träger des Kindertagesstätte, in denen ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes
eingeräumt wird.
§ 8
Zusammenarbeit zwischen Träger und
Elternbeirat
(1)
Der Träger leitet dem Elternbeirat nach
Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Magistrat die für
die Kindertagesstätte relevanten Teile des Haushaltsplans zur
Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirates muss bis zu den
Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der
Stadtverordnetenversammlung vorliegen.
(2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur
Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden
Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als
der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen
Beschlussgremium der Stadt Groß-Bieberau die schriftliche Stellungnahme des
Elternbeirates rechtzeitig vorzulegen.
§ 9
Unterrichtung der
Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert
die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach
§ 3 Abs.1 stattfindenden Elternversammlung/en.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
64401 Groß-Bieberau, den 27.06.1994
Der Magistrat der Stadt Groß-Bieberau
Werner Seubert,
Bürgermeister Siegel
Die in KURSIV gesetzten Textteile wurden
durch Änderungssatzung vom 09.09.1996 geändert.
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