Letzte Änderung:

25.09.2009

 

 

     

Satzung über die Benutzung der Kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51, und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBL. 1992 I.S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I S. 462), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess.KAG) vom 17.03.1970 (GVBL. I.S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBL. I. S. 677) sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04.07.1966 (GVBL. I.S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1995 (GVBL. I.S. 555), und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14.12.1989 (GVBL. I.S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1995 (GVBL. I. S. 565), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung

am 24.06.2002

nachstehende Satzung über die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte.

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Kindertagesstätte wird von der Stadt Groß-Bieberau als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch seine Inanspruchnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Aufgaben

Die Kindertagesstätte hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es, insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

§ 3

Kreis der Berechtigen

1) Die Kindertagesstätte steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schulbesuch offen. Kinder im Alter von 6-14 Jahren können in einer altersübergreifenden Gruppe betreut werden. Behinderte Kinder bis zu einer Anzahl von 5 werden in der integrativen Gruppe betreut.

2) Als bevorzugt berechtigt gelten Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen.

3) Wenn die amtliche festgelegte Höchstbelegung der Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

4) Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Im Zweifel entscheidet ein Arzt, der von der Stadt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten benannt wird.

§ 4

Betreuungszeiten

1) Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Am Nachmittag ist die Kindertagesstätte von 13.30 bis 16.00 Uhr geöffnet, wenn dies konzeptionell und personell möglich ist; über dieses Betreuungsangebot sowie die Benutzungsgebühr hierfür entscheidet der Magistrat.

2) Für Kinder, deren Eltern berufstätig sind und § 3 Abs. 2) anzuwenden wäre, ist die Kindertagesstätte bei einer erweiterten Öffnungszeit und Mittagessen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet. Für Kinder, deren Eltern berufstätig sind und § 3 Abs. 2) anzuwenden wäre, ist die Kindertagesstätte bei einer Ganztagsbetreuung und Mittagessen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Für Kinder, deren Eltern berufstätig sind und § 3 Abs. 2) anzuwenden wäre, ist die altersübergreifende Gruppe von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

Die Zeiten von 7.00 Uhr - 8.00 Uhr und 16.00 Uhr - 17.00 Uhr sind Notdienstzeiten und können nur von Eltern in Anspruch genommen werden, wenn diese berufstätig sind.

Berufstätigkeit und Dringlichkeit sind nachzuweisen!

3) Die Anzahl der Kinder, die bei einer erweiterten Öffnungszeit und die bei einer Ganztagsbetreuung die Kindertagesstätte besuchen können, wird vom Magistrat der Stadt Groß-Bieberau festgelegt. In Ausnahmefällen können die erweiterte Öffnungszeit und die Ganztagsbetreuung nach Absprache mit der Kindertagesstättenleitung auch von nicht berufstätigen Eltern in Anspruch genommen werden, soweit Plätze vorhanden sind und § 3 Abs.2 ) anzuwenden wäre.

4) Die Öffnungszeiten können im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und der Kindertagesstättenleitung vom Magistrat der Stadt Groß-Bieberau geändert werden.

5) Während der gesetzlich festgelegten Schulferien in Hessen kann die Kindertagesstätte bis zu 3 Wochen geschlossen werden. Außerdem bleibt die Kindertagesstätte zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.

6) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fort- und Weiterbildungsveranstaltung usw. berufen wird, bleibt die Kindertagesstätte für diese Zeit geschlossen; für Kinder berufstätiger Eltern wird nach Möglichkeit ein Notdienst eingerichtet.

7) Bekanntgaben erfolgen durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Groß-Bieberau und durch Aushang im Kindergarten.

8)Eltern, deren Kinder eines der Regelangebote wahrnehmen, können in begründeten Fällen Betreuungsstunden während der regulären Öffnungszeiten zukaufen. Die Einzelheiten regelt die Leitung der Tagesstätte. Zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand darf durch dieses Angebot für den Träger der Kindertagesstätte nicht entstehen.

§ 5

Aufnahme

1) Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt nach schriftlicher Anmeldung der Kinder durch die Erziehungsberechtigten bei der Kindertagesstättenleitung.

2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung sowie die Gebührensatzung zu dieser Satzung an.

3) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertagesstätte ärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses am 1. Kindertagesstättentag nachzuweisen ist. Das ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 2 Monate sein.

4) Kinder aus Familien in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätte nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

5) Behinderte Kinder werden nach Maßgabe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen aufgenommen.

§ 6

Pflichten der Erziehungsberechtigten

1) Es wird erwartet, dass die Kinder die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen ; sie sollen bis spätestens 08.30 Uhr eintreffen.. Das Fernbleiben des Kindes ist unverzüglich der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen.

2) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie nach deren Ende pünktlich dort wieder ab. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten endet mit der Übergabe der Kinder an das Kindertagesstättenpersonal auf dem Grundstück der Kindertagesstätte und beginnt wieder, sobald die Kinder das Grundstück verlassen; sollen Kinder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen dürfen oder den Heimweg alleine bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindertagesstättenleitung; die Stadt Groß-Bieberau und die Kindertagesstättenleitung sind dabei nicht verpflichtet, zugegangene Erklärung/Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Die Aufsichtspflicht für den Schulweg der Schulkinder in der altersübergreifenden Grupper obliegt den Erziehungsberechtigten, ebenso der Weg zum Besuch von Vereinstätigkeiten.

3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstättenleitung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Kindertagesstätte erst wieder besucht  werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

4) Kinder, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen, müssen bei Nichtteilnahme bis spätestens 09.30 Uhr bei der Kindertagesstättenleitung abgemeldet werden.

5) Die Erziehungsberechtigten haben die Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zu dieser Satzung einzuhalten.

§ 7

Pflichten der Kindertagesstättenleitung und des -personals

1) Die Kindertagesstättenleitung sorgt zusammen mit dem Kindertagesstättenpersonal für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertagesstätte im Sinne dieser Satzung.

2) Die Aufsichtspflicht des Kindertagesstättenpersonals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Gelände der Kindertagesstätte und endet, sobald die Kinder das Grundstück verlassen. Es besteht  keine Verpflichtung für das Kindertagesstättenpersonal, die Kinder nach Hause zu bringen. Für das Abholen der Kinder durch fremde Personen wird keine Verantwortung übernommen; es erfolgt auch keine Prüfung, wer zur Abholung berechtigt ist.

3) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der  Kinder bei Bedarf und nach Terminabsprache in einer Sprechstunde Gelegenheit zur Aussprache.

4) Treten die im Bundesseuchengesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstätte verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen.

§ 8

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 4 Abs. 1 und 2 des Hess. Kindergartengesetzes wird Näheres durch die Richtlinien über Bildung und Aufgaben der Elternversammlung und des Elternbeirates bestimmt (§ 4 Abs. 3 Hess. KiGaGesetz).

§ 9

Versicherung

1) Die Stadt Groß-Bieberau versichert auf ihre Kosten alle die in der Kindertagesstätten angemeldeten Kinder gegen Sachschäden.

2) Gegen Unfälle in der Kindertagesstätte sowie auf dem Hin- und Heimweg sind die Kinder gesetzlich versichert.

§ 10

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Kindertagesstätte ist von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine monatlich im voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung zu entrichten.

§ 11

Abmeldung/Ausschluss

1) Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich; sie sind bis zum 15. des Vormonats der Kindertagesstättenleitung schriftlich mitzuteilen. Innerhalb der letzten 3 Monate vor den Sommerferien und vor der Einschulung eines Kindes kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt, schwere Erkrankung usw.) erfolgen.

2) Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen, sofern der freiwerdende Kindertagesstättenplatz nicht umgehend wieder besetzt werden kann.

3) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat nach Anhörung der Kindertagestättenleitung und der betroffenen Eltern. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

4) Sofern Kinder mehrmals oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden.

5) Werden die Gebühren auf die Dauer von 3 Monaten nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommen Platz.

§ 12

Gespeicherte Daten

1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstättenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten.

b) Kindertagesstättenbenutzungsgebühr

Berechnungsgrundlagen

c) Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kindergartengesetz (KiGaG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Bundessozialhilfegesetz (BSHG), Satzung.

Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nach Einstellung des Falles bzw. nach dem Verlassen der Kindertagesstätte durch das Kind.

2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 HDSG über die Aufnahme der in Abs.1 genannten Daten in automatisierten Dateien unterrichtet.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

64401 Groß-Bieberau, den 26.07.2002

Der Magistrat der Stadt Groß-Bieberau

Werner Seubert, Bürgermeister                                Siegel

     

Gebührensatzung

zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau

ACHTUNG! Die Gebührensatzung wurde zum 01.01.2006 durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der

Stadt Groß-Bieberau geändert. Die neuen Gebühren erfahren Sie über den Button "Betreuungszeiten".

Die neue Gebührensatzung können Sie am Aushang im Büro einsehen.

 

  

     

Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBL. I 1992 S. 534),zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.1995 (GVBl. I S. 462), sowie des § 4 des Hessischen Kindergartengesetzes vom 21.06.1993 (GVBL. I. S. 256) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung

am 20.06.1994

nachstehende Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für die Kindertagesstätte der Stadt Groß-Bieberau erlassen:

§ 1

Allgemeines

Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte ist die Stadt Groß-Bieberau als Träger unter Mitwirkung der Eltern gem. § 2 Abs. 2 des Hessischen Kindergartengesetzes verantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern wird ergänzend zu § 4 Abs. 1 und 2 auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 des Hessischen Kindergartengesetzes in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Groß-Bieberau in dieser Satzung geregelt.

§ 2

Elternversammlung

(1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Erziehungsberechtigten in diesem Sinne sind die Eltern oder Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.

(2) Wahlberechtigt sind die geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten. Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Mitglieder des Magistrats der Stadt Groß-Bieberau einerseits und Kindertagesstättenpersonal andererseits sind in der Kindertagesstätte, in der sie tätig sind, nicht wählbar.

(3) Die Erziehungsberechtigten eines Kindes haben zusammen eine Stimme.

(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.

(5) Beschlüsse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gefasst.

(6) Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten anwesend ist.

§ 3

Einberufung

(1) Der Träger der Kindertagesstätte hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte fordert.

(2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist ortsüblich bekannt zumachen

(3) Der Träger der Kindertagesstätte informiert die Elternversammlung über die Kindertagesstätte betreffenden allgemeinen Fragen.

§ 4

Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirates

(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/ einer wählbaren Erziehungsberechtigten und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in der Kindertagesstätte vorhandene Gruppe.

(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder zur Durchführung der Wahl gebildetem Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem /der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gemäß § 2 Abs. 5. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.

(4) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der Wähler/innen und Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen anhand einer ihm vom Träger der Kindertagesstätte aufgestellten Liste der Erziehungsberechtigten fest.

(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Handelt es sich um eine mehrgliedrige Einrichtung, sind wählbare Erziehungsberechtigte aus dem Bereich jeder Gruppe (Kindergarten und Hort) zu nominieren.

(6) Der /Die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen zu geben.

(7) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wenn die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des/der Wählers/Wählerin nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbehalt enthalten, die mit einem Kennzeichen versehen sind.

(8) Zwischen Bewerbern/Bewerberinnen, welche dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los.

(9) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt der/die Wahlleiter/in das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annahmen.

(10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Wahl,

2. Ort und Zeit der Wahl,

3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,

4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,

5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,

6. die Anzahl der für jeden/jeder Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,

7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,

8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,

9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.

Die Wahlniederschrift ist von dem / der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem / jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden.

(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl gleicher Art zu vernichten.

(12) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirates beginnt mit ihrer Wahl. Als Beiratsmitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder gemäß § 5 Abs. 3 ausgeschlossen wird.

§ 5

Elternbeirat

(1) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Dem Elternbeirat sind für seine Veranstaltungen vom Träger der Kindertagesstätte Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sachkosten übernimmt der Träger.

(3) Die Mitglieder des Elternbeirates haben über die ihnen bei Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Verstößt ein Mitglieder des Elternbeirates vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obenliegende Verschwiegenheitspflichtig, so kann die Elternversammlung auf Antrag der übrigen Beiratsmitglieder oder des Träger der Kindertagesstätte seinen Ausschluss aus dem Elternbeirat beschließen.

(4) Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Kindertagesstätte stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Recht und Pflichten des Träger und des Personals der Kindertagesstätte bleiben unberührt.

§ 6

Geschäftsführung des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(2) Sitzungen des Elternbeirates beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Elternbeiratssitzungen. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirates zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich

§ 7

Aufgaben des Elternbeirates

(1) Der Elternbeirat berät im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien über alle Fragen, die die Kindertagesstätte angehen. Er vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger.

(2) Der Elternbeirat muss gehört werden:

1. bei der Durchführung der pädagogischen Grundsätze,

2. bei der Verwaltung der im Haushaltsplan der Kindertagesstätte zur Verfügung gestellten Mittel,

3. bei Grundsatzentscheidungen der Stellenbesetzung der Kindertagesstätte,

4. bei der Änderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung der Kindertagesstätte;

5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar bezüglich der Kindertagesstätte,

6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter besondere Berücksichtigung sozial und pädagogisch benachteiligter Kinder,

7. bei der Festlegung er Öffnungszeiten unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für das Kindertagesstättenpersonall.

8. bei der Festlegung de Ferientermine.

(3) Der Elternbeirat führt regelmäßig Gespräche mit dem Träger des Kindertagesstätte, in denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes eingeräumt wird.

§ 8

Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat

(1)    Der Träger leitet dem Elternbeirat nach Einbringung des Entwurfes der Haushaltssatzung durch den Magistrat die für die Kindertagesstätte relevanten Teile des Haushaltsplans zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme des Elternbeirates muss bis zu den Haushaltsplanberatungen der zuständigen Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung vorliegen.

(2) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung dessen Anhörungsrechte die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit im Einzelfall der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem für die endgültige Entscheidung zuständigen Beschlussgremium der Stadt Groß-Bieberau die schriftliche Stellungnahme des Elternbeirates rechtzeitig vorzulegen.

§ 9

Unterrichtung der Elternversammlung

Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs.1 stattfindenden Elternversammlung/en.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

64401 Groß-Bieberau, den 27.06.1994

Der Magistrat der Stadt Groß-Bieberau

Werner Seubert, Bürgermeister                                    Siegel

Die in KURSIV gesetzten Textteile wurden durch Änderungssatzung vom 09.09.1996 geändert.

     

Sie können sich hier eine    der Satzungen herunterladen.

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